März 2015

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Newsflash

Sehr geehrte Mandanten und am Datenschutz Interessierte,
der erste Newsflash dieses Jahres behandelt den für die Außendarstellung des Unternehmens immer wichtiger werdenden Webauftritt.

Viele Unternehmen nutzen auf der Homepage zur Präsentation des Unternehmens Bilder oder Videos, auf denen Arbeitnehmer abgebildet sind. Allerdings ist dieser Weg für das Unternehmen mit vielerlei rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden, insbesondere herrschte eine große Rechtsunsicherheit, welche Folgen es für das Unternehmen haben kann, wenn der abgebildete Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Im Februar hat das Bundesarbeitsgericht zumindest Teilfragen geklärt.

Möchte ein Unternehmen auf der Homepage im Rahmen der Unternehmensvorstellung Bilder oder Videos von Mitarbeitern veröffentlichen und verhindern, dass die Bilder/Videos beim Ausscheiden der Arbeitnehmer gelöscht werden müssen, so sind folgende Grundsätze zu beachten:
• Vor Erstellung der Bilder/Videos ist die schriftliche Einwilligung jedes einzelnen abzubildenden Mitarbeiters einzuholen
• Der Umfang der Einwilligung muss klar definiert sein, d.h. das Unternehmen ist gehalten, dem Arbeitnehmer im Einzelnen schriftlich mitzuteilen, zu welchem Zweck und in welchem Umfang die Bilder/Filmaufnahmen gemacht und veröffentlicht werden.
• Die Bilder/Videos der Mitarbeiter sollten nur den Illustrationszweck der Arbeit des Unternehmens dienen und nicht der Vorstellung des Mitarbeiters.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so erlischt die schriftlich erteilte Befugnis des Arbeitgebers zur Veröffentlichung nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Will der ehemalig Beschäftigte die weitergehende Nutzung nach dem Verlassen des Unternehmens verhindern, so muss er
• seine Einwilligung widerrufen und
• nachvollziehbar und genau begründet darlegen, warum seine erteilte Einwilligung keinen Bestand mehr haben soll.

Diese Begründung ist mit dem Interesse des Unternehmens abzuwägen, wobei – und das erscheint als das Wichtigste an der Entscheidung des BAG – das Argument nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden zu wollen, wohl nicht ausreicht. Vielmehr müssen plausible/wichtige Gründe des Arbeitnehmers hinzukommen.

Anders sind weiterhin jene Fällen zu beurteilen, in denen z.B. Mitarbeiterportraits, Interviews oder ähnliches auf der Unternehmenshomepage veröffentlicht werden. In diesen Fällen wird das Interesse des ehemaligen Mitarbeiters, mit dem alten Unternehmen nicht mehr in Verbindung gebracht zu werden, weiterhin ausreichen, um einen Löschungsanspruch gegenüber dem Unternehmen zu begründen.