14 Mrz 2017

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Klaren Sieg vor dem LG Frankfurt gegen

14 Mrz 2017

Klaren Sieg vor dem LG Frankfurt gegen die Abmahnindustrie eingefahren / Anwendbarkeit der 30 Tage Regelung des § 128 UrhG bestätigt.
Am Dienstag den 08.02.2017 erzielten wir einen klaren Sieg gegen die Abmahnindustrie.
Der Mandantschaft wurde von der Gegenseite – dem Filmdistributor KSM – vorgeworfen, einen Film mittels Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die KSM verlangte Schadens- und Aufwendungsersatz. Eigentlich Standard und daher nicht berichtenswert.
Aber der Fall zeichnete sich durch mehrere Besonderheiten aus, welche von der Rechtsprechung des BGH bisher noch nicht behandelt wurde.
Zunächst verweigerte die Klägerin während der gesamten 1. Instanz standhaft darzulegen, ob sie sich auf abgeleitete Urheberrechte oder auf abgeleitete Filmherstellerrechte beruft und widersprach auch nicht als von uns für die Beklagtenseite vorgetragen wurde, dass die Klägerin Filmherstellerrechte geltend mache.
Die Verweigerung des für die Schlüssigkeit notwendigen Vortrages der dem Anspruch zugrunde liegenden Rechte wurde auch noch aufrecht erhalten, als von uns vorgetragen wurde, dass die Filmherstellerrechte aufgrund der 30 Tage Regelung des § 128 UrhG nicht mehr geltend gemacht werden können.
Daraufhin erging – wie von uns erwartet – vor dem Amtsgericht Frankfurt die Klageabweisung, welche sich inhaltlich vollumfänglich auf unseren Vortrag stützte.
KSM legte daraufhin Berufung ein.
Erstmals in der Berufungsinstanz stützte die KSM ihren Anspruch auf abgeleitetes Urheberrecht.
Diesen neuen Vortrag wiesen wir als verspätet zurück, mussten allerdings zu unserem Erstaunen nach einem Hinweisbeschluss feststellen, dass das Landgericht das Einführen einer neuen Rechtsposition hier das Berufen auf Urheberrecht für eine zulässige Klarstellung des klägerischen Vortrages und eben nicht für neuen Sachvortrag erachtete.
Außerdem erklärte das Landgericht im Hinweisbeschluss, dass der Richter der ersten Instanz einen richterlichen Hinweis erteilen müssen, da bei der Klägerin hinsichtlich der Fragestellung, welche Rechte sie zu haben glaubt „ ein offensichtlich fehlerhaftes Verständnis der Klägerin vorgelegen habe“. Auch hier waren wir höchst erstaunt, da die Klägerin in der ersten Instanz absolut kein fehlerhaftes Verständnis aufzeigte, sondern –trotz mehrfacher Aufforderung durch uns – keine Angaben machte, welcher Rechte die Klägerin sich rühmt. Hier wäre aus unserer Sicht bereits eine Klageabweisung mangels schlüssigen Vortrags die einzige richtige Entscheidung in der 1. Instanz gewesen.
Trotz der nicht geteilten Rechtsansicht des LG Frankfurt setzten wir uns in der mündlichen Verhandlung gegen KSM durch, sodass der KSM nach dem neuen richterlichen Hinweis nichts anderes übrig blieb, als in die Verjährung zu flüchten, aus der sie –wohl um ein Urteil mit Signalwirkung oder den Gang vor den BGH zu verhindern- nicht mehr herauskam.

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