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Newsflash

Neue Vorträg zu den Themen:

  • Rechtsprechung des BAG zum Auskunftsanspruchnach Art. 15 DSGVO
  • Prozessuale Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO
  • Anforderungen zum Datenverarbeitungsprozess bei der Verwendung der neuen Standard Vertrags Klauseln der Kommission

buchbar. Für nähere Informationen zu Umfang und Konditionen stehe ich Ihnen unter veeck@bv-r.de zur Verfügung.

Newsflash

Aufgrund der großen Nachfrage
Neue Schulungen im Bereich des Datenschutzes:

Datenschutzgrundverordnung im mittelständischen Betrieb
Datenschutzgrundverordnung in der Verwaltung
Datenschutzgrundverordnung in Vereinen

Alle Schulungen werden aktuell angeboten.

Newsflash 3

Artikel in der Immobilien Zeitung Expertenmeinung Datenschutz:
Das völlig verunglückte Videoüberwachungsverbesserungsgesetz
Die Immobilien Zeitung befragte uns im Rahmen einer Expertenbefragung über das Viedeoüberwachungsverbesserungsgesetz.
Unsere Antworten im folgenden Artikel:
http://www.immobilien-zeitung.de/140747/kameras-allein-machen-kein-center-sicherer

Newsflash

Klaren Sieg vor dem LG Frankfurt gegen die Abmahnindustrie eingefahren / Anwendbarkeit der 30 Tage Regelung des § 128 UrhG bestätigt.
Am Dienstag den 08.02.2017 erzielten wir einen klaren Sieg gegen die Abmahnindustrie.
Der Mandantschaft wurde von der Gegenseite – dem Filmdistributor KSM – vorgeworfen, einen Film mittels Filesharing öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die KSM verlangte Schadens- und Aufwendungsersatz. Eigentlich Standard und daher nicht berichtenswert.
Aber der Fall zeichnete sich durch mehrere Besonderheiten aus, welche von der Rechtsprechung des BGH bisher noch nicht behandelt wurde.
Zunächst verweigerte die Klägerin während der gesamten 1. Instanz standhaft darzulegen, ob sie sich auf abgeleitete Urheberrechte oder auf abgeleitete Filmherstellerrechte beruft und widersprach auch nicht als von uns für die Beklagtenseite vorgetragen wurde, dass die Klägerin Filmherstellerrechte geltend mache.
Die Verweigerung des für die Schlüssigkeit notwendigen Vortrages der dem Anspruch zugrunde liegenden Rechte wurde auch noch aufrecht erhalten, als von uns vorgetragen wurde, dass die Filmherstellerrechte aufgrund der 30 Tage Regelung des § 128 UrhG nicht mehr geltend gemacht werden können.
Daraufhin erging – wie von uns erwartet – vor dem Amtsgericht Frankfurt die Klageabweisung, welche sich inhaltlich vollumfänglich auf unseren Vortrag stützte.
KSM legte daraufhin Berufung ein.
Erstmals in der Berufungsinstanz stützte die KSM ihren Anspruch auf abgeleitetes Urheberrecht.
Diesen neuen Vortrag wiesen wir als verspätet zurück, mussten allerdings zu unserem Erstaunen nach einem Hinweisbeschluss feststellen, dass das Landgericht das Einführen einer neuen Rechtsposition hier das Berufen auf Urheberrecht für eine zulässige Klarstellung des klägerischen Vortrages und eben nicht für neuen Sachvortrag erachtete.
Außerdem erklärte das Landgericht im Hinweisbeschluss, dass der Richter der ersten Instanz einen richterlichen Hinweis erteilen müssen, da bei der Klägerin hinsichtlich der Fragestellung, welche Rechte sie zu haben glaubt „ ein offensichtlich fehlerhaftes Verständnis der Klägerin vorgelegen habe“. Auch hier waren wir höchst erstaunt, da die Klägerin in der ersten Instanz absolut kein fehlerhaftes Verständnis aufzeigte, sondern –trotz mehrfacher Aufforderung durch uns – keine Angaben machte, welcher Rechte die Klägerin sich rühmt. Hier wäre aus unserer Sicht bereits eine Klageabweisung mangels schlüssigen Vortrags die einzige richtige Entscheidung in der 1. Instanz gewesen.
Trotz der nicht geteilten Rechtsansicht des LG Frankfurt setzten wir uns in der mündlichen Verhandlung gegen KSM durch, sodass der KSM nach dem neuen richterlichen Hinweis nichts anderes übrig blieb, als in die Verjährung zu flüchten, aus der sie –wohl um ein Urteil mit Signalwirkung oder den Gang vor den BGH zu verhindern- nicht mehr herauskam.

Newsflash

Wahrscheinlich viele urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharing bei US amerikanischen Filmen unrechtmäßig!

In einem aktuellen Urteil haben wir die Klage gegen gegen einen deutschen Lizenznehmer eines amerikanischen Filmwerkes abgewehrt. Vertreten wurde das Unternehmen von der im Internet bekannten Abmahnkanzlei Baumgarten Brandt. Das Urteil erklärt klar, dass die deutschen Lizenznehmer dess Filmwerkes „College“ keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat. Der Fall war für die hiesige Kanzlei so erfreulich, da nunmehr auch gerichtlich die Rechtsansicht hier in der Kanzlei zu den § 126 und § 128 UrhG eindeutig bestätigt wurde. Dieses Urteil, kann eine Leuchtturmwirkung auf viele andere Verfahren haben.

Eine ausführliche Besrechung des Urteils folgt noch.

 

Newsflash

Sehr geehrte Mandanten und am Datenschutz Interessierte,
der erste Newsflash dieses Jahres behandelt den für die Außendarstellung des Unternehmens immer wichtiger werdenden Webauftritt.

Viele Unternehmen nutzen auf der Homepage zur Präsentation des Unternehmens Bilder oder Videos, auf denen Arbeitnehmer abgebildet sind. Allerdings ist dieser Weg für das Unternehmen mit vielerlei rechtlichen Unwägbarkeiten verbunden, insbesondere herrschte eine große Rechtsunsicherheit, welche Folgen es für das Unternehmen haben kann, wenn der abgebildete Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Im Februar hat das Bundesarbeitsgericht zumindest Teilfragen geklärt.

Möchte ein Unternehmen auf der Homepage im Rahmen der Unternehmensvorstellung Bilder oder Videos von Mitarbeitern veröffentlichen und verhindern, dass die Bilder/Videos beim Ausscheiden der Arbeitnehmer gelöscht werden müssen, so sind folgende Grundsätze zu beachten:
• Vor Erstellung der Bilder/Videos ist die schriftliche Einwilligung jedes einzelnen abzubildenden Mitarbeiters einzuholen
• Der Umfang der Einwilligung muss klar definiert sein, d.h. das Unternehmen ist gehalten, dem Arbeitnehmer im Einzelnen schriftlich mitzuteilen, zu welchem Zweck und in welchem Umfang die Bilder/Filmaufnahmen gemacht und veröffentlicht werden.
• Die Bilder/Videos der Mitarbeiter sollten nur den Illustrationszweck der Arbeit des Unternehmens dienen und nicht der Vorstellung des Mitarbeiters.

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so erlischt die schriftlich erteilte Befugnis des Arbeitgebers zur Veröffentlichung nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Will der ehemalig Beschäftigte die weitergehende Nutzung nach dem Verlassen des Unternehmens verhindern, so muss er
• seine Einwilligung widerrufen und
• nachvollziehbar und genau begründet darlegen, warum seine erteilte Einwilligung keinen Bestand mehr haben soll.

Diese Begründung ist mit dem Interesse des Unternehmens abzuwägen, wobei – und das erscheint als das Wichtigste an der Entscheidung des BAG – das Argument nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit dem Arbeitgeber in Verbindung gebracht werden zu wollen, wohl nicht ausreicht. Vielmehr müssen plausible/wichtige Gründe des Arbeitnehmers hinzukommen.

Anders sind weiterhin jene Fällen zu beurteilen, in denen z.B. Mitarbeiterportraits, Interviews oder ähnliches auf der Unternehmenshomepage veröffentlicht werden. In diesen Fällen wird das Interesse des ehemaligen Mitarbeiters, mit dem alten Unternehmen nicht mehr in Verbindung gebracht zu werden, weiterhin ausreichen, um einen Löschungsanspruch gegenüber dem Unternehmen zu begründen.